Rechtsanwalt öffentliches Baurecht Lübeck
Baufreiheit und ihre Grenzen
Das Rechtsgebiet des öffentlichen Baurechts ist ein besonderer Teil des Verwaltungsrechts. Nahezu jeder hat hat mehr oder weniger intensiv seine Regeln und deren Auswirkungen erfahren. Es gibt nur wenige Lebensbereiche, auf die sich das öffentliche Baurecht nicht erstreckt, sei es, dass eine Gemeinde Bebauung oder sonstige Grundstücksnutzung plant oder einen Bebauungsplan beschließen will oder bereits beschlossen hat, sei es, dass eine Baugenehmigung angestrebt wird oder einem Nachbarn erteilt ist, sei es, dass Lärm oder sonstige Beeinträchtigungen unzumutbar sind, sei es …
Der Begriff des Baurechts umfasst die Vorschriften des Privat- und des Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligten beziehen. Unterschieden wird zwischen dem öffentlichen und dem privaten Baurecht.
Das zivilrechtliche (privatrechtliche) Nachbarrecht, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch und den Landesnachbargesetzen, befasst sich mit dem Interessenausgleich zwischen Privaten und begrenzt hierdurch die bürgerlich-rechtliche Baufreiheit, nämlich mit einem Grundstück nach Belieben zu verfahren, es zu bebauen oder sonst zu nutzen und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen („Baufreiheit“). Zum privaten Baurecht zählt auch das Vertragsrecht.
Das öffentliche Baurecht mit seinen wichtigsten Rechtsquellen, dem Baugesetzbuch, den Landesbaugesetzen und Gemeindesatzungen umfasst dagegen die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und Grenzen sowie die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen.
Das vom Bundesgesetzgeber geregelte öffentliche Baurecht umfasst das Städtebaurecht mit dem Baugesetzbuch und zahllosen fachgesetzlichen Vorschriften. Beispielhaft seien hier nur genannt: Natur- und Bodenschutzrecht, Recht der Umweltverträglichkeits- und Umweltprüfung, Immissionsschutzrecht, Wasserhaushaltsrecht, Fernstraßenrecht des Bundes. Daneben gilt das öffentliche Baurecht der Länder. Wichtigste Rechtsquellen sind die Landesbauordnungen mit materiellen Bauordnungsvorschriften über Errichtung, Erhaltung, Nutzung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen, ergänzt um Vorschriften für das bauaufsichtliche Verfahren (formelles Bauordnungsrecht). Weitere bedeutsame Regelungen des Landesrechts finden sich z.B. in den Bereichen Denkmalschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Straßenrecht und Kommunalabgabenrecht.
So zahllos gesetzliche und untergesetzliche Regelungen das öffentliche Baurecht bestimmen, so vielfältig sind die Möglichkeiten anwaltlicher Prüfung, Beratung und Vertretung in diesem Bereich des besonderen Verwaltungsrechts. Stichtwortartig und nur beispielhaft geht es vorwiegend um die Bereiche
- Baugenehmigung, Bauantrag
- Nutzung/Nutzungsänderung, Nutzungsverbot
- Lärm- und andere Immissionen
- Bebauungsplan (Normenkontrolle), sonstige Pläne
- Nachbarschutz, Rücksichtnahme
- Denkmalschutz
- Naturschutz
- Garagen, Stellplätze
Unsere Kanzlei Mandanten für Beratung und Vertretung in Fragen des öffentlichen Baurechts jederzeit gern zur Verfügung, selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen neuesten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, um für jeden Einzelfall das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.